Willkommen beim Freundeskreis Kramer-Mühle e.V.

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Warum stoßen wir ein Bürgerbegehren an?

 

  • Viele Bürgerinnen und Bürger haben uns kontaktiert und gefragt, ob es denn nicht eine Möglichkeit gibt, gegen den am 25.10.2016 beschlossenen GR-Beschluss vorzugehen.
  • Der Vorstand des FKM hat sich daraufhin mit dem § 21 der "Gemeindeordnung BW" beschäftigt, der regelt wie Beschlüsse eines Gemeinderates durch den Entscheid der Bürger zu ersetzt werden können. In der Mitgliederversammlung am 21.12.2016 haben die Vereinsmitglieder des Freundeskreis Kramer-Mühle einstimmig beschlossen, das Verfahren zu einem Bürgerbegehren/ Bürgerentscheid in Gang zu setzen.
  • Mit Hilfe dieses Verfahrens streben wir an, den Bau von Wohnungen auf der Mühlen-Wiese zu verhindern.

Wörtlicher Gemeinderatsbeschluss

„In den Prozess Kommunales Managementverfahren wird die Gestaltungspräferenz auf der Basis des ersten Entwurfs eingebracht.“

Wörtliches Bürgerbegehren

Sind Sie dafür, dass das Gelände der Kramer-Mühle nicht mit Wohnhäusern bebaut wird und alle Planungen hierzu gestoppt werden?

Das Bürgerbegehren wurde vorab on verschiedenen und unabhängigen Juristen geprüft.

Was sind die Ziele des Bürgerbegehrens?

  • Die Freiflächen sowie die Gebäude sollen im Wesentlichen in ihrem historischen Erscheinungsbild erhalten bleiben.
  • Das gesamte Anwesen soll langfristig für Kultur, Vereine und Bürger von der gesamten Gemeinde genutzt werden können.
  • Der Außenbereich soll für nachfolgende Generationen erhalten bleiben.
  • Das Nutzungskonzept darf mit diesem Beschluss nicht eingeschränkt und vorbelastet werden.

Was hat der Gemeinderat bisher beschlossen?

  1. GR-Sitzungen im Oktober 2015

Der Gemeinderat hat den Erwerb der Kramer-Mühle verschoben.

  1. GR-Sitzung im Dezember 2015

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 15.12.2015 einstimmig den Kauf der Kramer-Mühle beschlossen.

Anmerkung: Der Hauptbeweggrund war die Flüchtlingskrise im Spätjahr 2015 die Möglichkeit, auf der Mühlen-Wiese kurzfristig Wohnungen insbesondere für obdachlose Geflüchtete zu erstellen.

  1. GR-Sitzung am 25.10.2016

a) Der Gemeinderat hält auf der Grundlage der Planvariante I grundsätzlich am Bau von Wohnungen fest. Laut Protokoll wurden folgende Beschlüsse gefasst:

  • Der Antrag, die Entscheidung über die Gestaltungspräferenzen zu vertagen, wird mit 11 Ja-Stimmen und 12 Nein-Stimmen abgelehnt.
  • Bürgermeister Dr. Eger stellt folgenden Beschlussvorschlag zur Abstimmung:

In den Prozess Kommunales Managementverfahren wird die Gestaltungspräferenz auf der Basis des ersten Entwurfs eingebracht.“

  • Der Entwurf 1 sieht in der Planung ein Längsgebäude mit 2 Geschossen und ein Quergebäude mit 3 Geschossen vor. Geplant sind insgesamt 22 Wohneinheiten.

b) Dem „Runden Tisch“ wurde darüber hinaus ein Mitspracherecht bezüglich der Weiterentwicklung der Planungen zu Variante I eingeräumt.

Wie ist der verklausulierte Gemeinderatsbeschluss zu interpretieren?

Beschluss der Gemeinderatssitzung vom 25.10.16 im Wortlaut:

In den Prozess Kommunales Managementverfahren wird die Gestaltungspräferenz auf der Basis des ersten Entwurfs eingebacht

Der Gemeinderatsbeschluss ist unserer Auffassung nach so formuliert, dass nicht eindeutig ist, was damit gemeint ist.

  • Warum legt man sich auf eine Entwurfsvariante im Vorfeld  fest, zu einem Zeitpunkt an dem das wirklich Wesentliche, nämlich ein sinnvolles Nutzungskonzept noch nicht beschlossen worden ist?
  • Zielt der Beschluss auf die Größe, auf die Architektur, auf die Vergabe an die für die Planung verantwortlichen Architekten oder auf die tatsächliche Bebauung ab?
  • Was wurde beschlossen?
  • Diese Frage beschäftigte nach der Gemeinderatssitzung nicht nur den Freundeskreis Kramer-Mühle und die vielen Besucher, die am 25.10.16 bei der Gemeinderatssitzung anwesend waren sondern auch die anwesende Presse stellte diese Frage.

Hinweis zu den Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung

Die Gemeindeverwaltung weist in ihren Veröffentlichungen darauf hin, dass die nachstehende Formulierung zu den Unterschriftslisten und im Beiblatt nicht dem tatsächlich in der Sitzung gefassten Beschluss entspricht:

Unterschriftenliste: „Der Gemeinderat hat mit knapper Mehrheit beschlossen, eine Ausführungsplanung zu erstellen.“

Beiblatt: „Der Gemeinderat habe in der Sitzung am 25.10.2016 beschlossen, auf der Mühlen-Wiese Gebäude mit Wohnungen zu erstellen“.

Stellungnahme zu den Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung

Das Bürgerbegehren lautet: „Sind Sie dafür, dass das Gelände der Kramer-Mühle nicht mit Wohnhäusern bebaut wird und alle Planungen hierzu gestoppt werden?“

Wir sind der festen Überzeugung, dass die oben genannten Formulierungen zum besseren Verständnis des verklausulierten Beschlusses notwendig waren, um den Beschluss für die breite Masse der Bürger verständlich zu machen.

Wir verstehen den folgenden Beschluss In den Prozess Kommunales Managementverfahren wird die Gestaltungspräferenz auf der Basis des ersten Entwurfs eingebacht“ so, dass auf Basis des ersten Entwurfes die Planungen eingebracht werden und dann schlussendlich auch eine Wohn-Bebauung erfolgen soll.

Warum haben wir das Bürgerbegehren jetzt angestoßen und nicht den Runden Tisch abwarten können?

  • Der Zeitpunkt für die Initiative zu einem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid (BB/BE) ist aufgrund von Fristen entscheidend!
  • Bei einem BB müssen gesetzlich vorgeschriebene Fristen eingehalten werden
  • Setzt man sich mit den Bestimmungen des § 21 GO näher auseinander, wurde schnell klar, dass ein Antrag zu einem Bürgerbegehren letztmals nur noch in Bezug auf die Beschlussfassung am 25.10.2016 möglich war.
  • Auch wurde klar, dass aufgrund vorgeschriebener Fristen ein BB zu einem späteren Zeitpunkt aus folgender Logik heraus dann nicht mehr in Betracht käme:

Frist 1:

Nach einem GR-Beschluss müssen innerhalb von 3 Monaten die erforderlichen Unterschriften gesammelt und bei der Verwaltung eingereicht werden (= Antrag zum Bürgerbegehren/Stufe I)

Frist 2:

Nach Eingang eines „Antrages“ muss der GR innerhalb von 2 Monaten über die formalrechtliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheiden.

Frist 3:

Sobald die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens vom GR festgestellt und beschlossen wurde, muss innerhalb einer Frist von 4 Monaten der Bürgerentscheid dann herbeigeführt werden (Stufe II).

Aus den Fristen ergibt sich, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein BB nicht mehr möglich ist

Wenn nun der Gemeinderat erwartungsgemäß zu einem späteren Zeitpunkt einen endgültigen „Baubeschluss“ herbeiführt, müssten ab diesem Moment dann folgende Fristen beachtet werden:

  • Frist 1: = 3 Monate (Sammlung Unterschriften + Einreichung Antrag)
  • Frist 2: = 2 Monate (Beschluss GR bezüglich der Zulässigkeit des eingereichten BB)

Zum weiteren Verständnis vorweg noch ein Auszug aus § 21 Ziff. 4 GO:

„Nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dürfen die Gemeindeorgane bis zur Durchführung des Bürgerentscheids keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen oder vollziehen, es sei denn, zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens haben rechtliche Verpflichtungen hierzu bestanden“.

Unter Beachtung der vorstehenden Bestimmung der GO ergibt sich folgende abschließende Logik:

  1. Nach erfolgtem „Baubeschluss“ veranlasst die Verwaltung wie üblich nach wenigen Tagen oder Wochen die erforderlichen öffentlichen Ausschreibungen. Allein schon die Herausgabe oder der Versand solcher Ausschreibungen löst bei den späteren Bietern den Rechtsanspruch auf Zuschlag des günstigsten Gebotes aus.
  2. Unter Beachtung allein schon der „Frist 1/Unterschriftensammlung“ und der „Frist 2/Prüfung der Zulässigkeit“ ergäbe sich ein Mindestzeitraum von ca. 5 Monaten um ein „wirksames Bürgerbegehren“ zu einem GR-Beschluss einreichen zu können.
  3. Das endgültige Fazit aus diesen Abwägungen heraus: Ein Bürgerbegehren ist in der Konsequenz letztmals nur noch zum GR-Beschluss am 25.10.2016 zu TOP 18 möglich!

Die Abwägung

Wir standen vor der nachfolgenden Abwägung:

Variante I:

  • Die Beschlüsse und somit die Vorgaben des GR werden akzeptiert.
  • Konsequenz ist der Planfortschreibung und erwartungsgemäßer Bebauung, wie am 25.10.2016 im Grundsatz beschlossen.

Variante II:

  • In Bezug auf die GR-Sitzung am 25.10.2016 das Bürgerbegehren zu TOP 18 in Gang zu setzen.

Die Beweggründe

  • Die Mitglieder des Freundeskreises Kramer-Mühle sowie aber auch eine ausgesprochen hohe Anzahl von Mitbürgern innerhalb von SLR haben kein Verständnis dafür, dass ausgerechnet das wertvolle Außengelände der Kramer-Mühle mit Wohnungen bzw. Wohnblocks bebaut werden soll.
  • Für den Bau von Wohnraum/Wohnungen sind in einer Gemeinde mit ca. 13.800 Einwohnern viele andere Grundstücke weitaus besser geeignet als ausgerechnet die zur Mühle und zum historischen Ensemble gehörende Mühlen-Wiese.
  • Dieses innerhalb unserer Gemeinde einzigartige und wertvolle Außengelände ist aufgrund der Größe sowie in Verbindung mit den umfangreich vorhandenen Gebäudeteilen ideal für Kultur, Vereine, Veranstaltungen usw. geeignet.
  • Mit der Bebauung der Mühlen-Wiese würde ein Nutzungskonzept und letztendlich der Ausbau des großartigen Mühlen-Anwesens sehr stark beschränkt werden.
  • Beispiel

Beispielsweise ein Veranstaltungssaal in der großen Scheune oder die Einrichtung einer in unserer Gemeinde geplanten zentralen Bibliothek/Mediathek würde wegen der fehlenden Parkraumbewirtschaftung vermutlich allen schon am allgemeinen Baurecht scheitern.

  • Den eventuellen Bedarf von Flächen für kulturelle, bürgerliche oder Vereinszwecke kann auf lange Sicht niemand beurteilen.
  • Mit dem Neubau von Wohnungen auf dem Außengelände würde diese Option für alle Zeiten zerstört werden.
  • Gerade wegen dieser besonderen Eignung muss das gesamte Areal der Bevölkerung dauerhaft und im Falle des späteren Bedarfs auch für nachfolgende Generationen uneingeschränkt erhalten bleiben.
  • Es sind in SLR bereits zu viele historische Objekte verloren gegangen:
    • die historischen Reste der römische Villa Rustica im Gewann Sentner/Klosterbuckel
    • der historische Klosterkeller im Bachgässel - zugeschüttet
    • Teile der alten Römerstraße/Burgenstraße von Karlsruhe kommend über Karlsdorf, Ubstadt, Stettfeld, Kislau – durch St. Leon und weiter über Reilingen, Burg Wersau nach Speyer          - zugedeckt
    • die Zigarrenfabriken Wellensick & Schalk & Bruns by Rhein -abgerissen
    • die Zigarrenfabrik Landfried in Rot - abgerissen
    • die Zehntscheune in Rot aus dem 17. Jhd. - abgerissen
    • die Zehntscheune in St. Leon im Pfarrgarten 1974 - abgebrannt
    • das alte Rathaus in St. Leon 1913 - abgerissen
    • die alte barocke Kirche in St. Leon von 1807 - 1954 - abgerissen
      (die Vorgängerkirche hat 800 Jahre gestanden)
    • usw.

Orteildenken überwinden

  • Aufgrund dieser herausragenden und besonderen Eignung zur Nutzung für Bürger und Kultur darf es keine Rolle spielen, ob der Standort nun im OT Rot oder im OT St. Leon liegt (schließlich sind wir eine einheitliche Gemeinde).
  • Aufgrund der Tatsache, dass in SLR kaum ein historisches Gebäude erhalten wurde, empfinden viele Mitbürger/Innen diese Grundsatzentscheidung in der heutigen Zeit und im Hinblick auf die finanzielle Ausstattung der Gemeinde als verantwortungslos.

Verhältnis „Bürgerentscheid“ vs. „Runder Tisch“

  • Die Vorgabe der Bebauung der Mühlenwiese ist – wie dies Herr Hartung vom Kommunalen Management in der Gemeinderatssitzung zu bedenken gab – „eine schwere Hypothek“. Wir gehen davon aus, dass nur mit der Einbeziehung auch der Wiesenflächen ein vernünftiges Konzept möglich ist.
  • Die Entwicklung eines Nutzungskonzeptes zur Kramer-Mühle hat im Falle der Einbeziehung der Mühlen-Wiese einen wesentlich größeren Gestaltungsspielraum.
  • Wir halten es deshalb für richtig, dass die Weiterentwicklung des Nutzungskonzeptes und somit nun auch die am 21.01.2017 vorgesehene Ideen-Werkstatt so lange ausgesetzt wird, bis feststeht, welche Flächen endgültig zur Verfügung stehen.

Entscheidungsverhalten des Gemeinderates

Im § 21. Ziff. 4 der Gemeindeordnung BW ist geregelt:

(4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der Vertrauenspersonen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages.

Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

Appel an den Gemeinderat   

  • In kürzester Zeit haben über 1.500 Bürger mit Ihrer Unterschrift das „Bürgerbegehren“ unterstützt.
  • Wir appellieren nun von dieser Stelle aus an den Gemeinderat, anstelle des Entscheides zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens alternativ auf den Bau von Wohnungen auf der Mühlen-Wiese zu verzichten.
  • Für das im Gemeinderat angedachte Wohnbau-Programm müssen ohnehin einige für diesen Zweck geeignete Grundstücke ausgesucht und gegebenenfalls erworben werden.
  • Der Verzicht auf die Bebauung der Wiese wäre im Sinne einer großen Anzahl von Mitbürgern. Darüber hinaus wäre dann auch die Entwicklung eines Nutzungskonzeptes ohne die starken Einschränkungen durch die Bebauung der Wiese möglich.
  • Was verliert der Gemeinderat, wenn er die Mühlenwiese nicht bebaut und stattdessen zuerst den Bedarf an Wohnungen ermittelt, dann ein Wohnbaukonzept erarbeitet und danach entscheidet wie eine ausgewogene Bebauung realisiert werden kann.
  • Wir sind eine Gemeinde und es sind in der Vergangenheit  zu viele historische und identifikationsstiftende Objekte in beiden Teilen unserer Gemeinde verlorengegangen.

 

Der Vorstand

Freundeskreis Kramer-Mühle e.V.

Ob wir Fotos von dem Entwurf von dem Architekturbüro Jöllenbeck & Wolf veröffentlichen dürfen ist zur Zeit in Prüfung.